Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- BSG, 08.07.2009 – B 11 AL 30/08 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 – L 7 AS 5570/06Sozialrecht - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abzweigung von Sozialleistungen - § 48 Abs. 1 SGB I - Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - Düsseldorfer Tabelle - keine Absenkung des notwendigen Selbstbehalts wegen geringerer Unterkunftskosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BSG, 17.03.2009 – B 14 AS 34/07 RZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2006 – L 5 AL 71/04
- BFH, 16.04.2002 – VIII R 50/01Zitiert von 21
- BSG, 07.10.2004 – B 11 AL 13/04 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 09.05.2025 – L 3 AL 24/22
- BFH, 20.02.2025 – III R 10/24(Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind nach § 74 EStG bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes)Zitiert von 7
- FG München, 14.03.2024 – 10 K 508/22Zitiert von 1
95 Entscheidungen zu § 48 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/48#abs-1 (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/48#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.